Bei der Anwendung der zutreffenden Abgabensätze ist nach dem Spezialitätsprinzig zu verfahren, d. h. besondere Zollsätze einer Codenummer gehen den allgemeinen Drittlandszollsätzen vor, wenn ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
Wird in diesem Beispiel ein Präferenznachweis EUR.1 vorgelegt, ist der Zollsatz 'frei' anzuwenden.