Die Anwendbarkeit einzelner Maßnahmen setzt u. U. das Vorliegen bestimmter Bedingungen voraus (z. B. die Vorlage eines Dokuments), ohne die eine Ware nicht in den freien Verkehr übergeführt werden kann.
Der Hinweis auf die Bedingungen erfolgt in der Regel im Maßnahmenfenster:
Neben M-3 (Maßnahme 3) wird der Text der Maßnahme dargestellt; in den Zeilen darunter sind die Bedingungen aufgezählt.
Jeder einzelnen Bedingung ist jeweils die Buchstaben-/Zahlenkombination 'B-1', 'B-2' zugeordnet.
In diesem Beispiel lautet die erste Bedingung (B-1): es müssen Bescheinungen vorgelegt werden und zwar konkret eine Einfuhrgenehmigung für Textilwaren.
Die zweite Bedingung (B-2) benennt die Sanktionen bei Nichterfüllung: Die Überführung in den freien Verkehr ist untersagt.
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